Dem Beschwerdeführer ist nun zuzustimmen, dass bei den vorliegenden Dienstbarkeitsverträgen die Gewährung von Durchleitungsrechten im Vordergrund steht und nicht der Bau der zu den Leitungen unabdingbar gehörenden Einrichtungen wie Rohre, Kabelkanäle oder Schächte. Die eingeräumten Rechte sind von ihrer Funktion her sowie in der technischen Ausführung der Leitung blosse Durchleitungsrechte. Dies umso mehr, als die Leitungen, die die belasteten Parzellen durchqueren, mit dem übrigen Leitungsnetz sowohl eine technische als auch eine wirtschaftliche Einheit bilden. Sie können daher auch nicht für sich allein an beliebige Dritte übertragen werden. Das Eigentum an den Leitungen- und Lei-