Dabei sind es vor allem die Kabelkanäle und weniger die Leitungen, die vom Akzessionsprinzip (Art. 667 Abs. 1 ZGB) ausgenommen werden sollen (Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes vom 12. November 2003, in BBl 2003, S. 7985). Art. 37 FMG regelt für die Kabelleitungen jedoch nur die Eigentumsverhältnisse; er bewirkt nicht den Erwerb eines Durchleitungsrechts (Votum Bundesrat Leuenberger, in Amtl. Bull. NR 1997, S. 379). Die Begründung der Durchleitungsdienstbarkeit hat durch einen Dienstbarkeitsvertrag zu erfolgen.