6 Im vorliegenden Fall resultiert die Abweichung vom Akzessionsprinzip indessen nicht direkt aus der Errichtung der Dienstbarkeit. Für Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen besteht eine spezialrechtliche Regelung. Gemäss Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) stehen solche Leitungen und Kabelkanäle im Eigentum der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben. Dabei sind es vor allem die Kabelkanäle und weniger die Leitungen, die vom Akzessionsprinzip (Art. 667 Abs. 1 ZGB) ausgenommen werden sollen (Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes vom 12. November 2003, in BBl 2003, S. 7985).