Wie das Grundbuchamt zutreffend darlegt, erfüllen die angemeldeten Dienstbarkeitsverträge dem Inhalte nach grundsätzlich die Wesensmerkmale eines Baurechtsvertrags, da damit das Recht zur Erstellung von Bauten (Leitungen samt Kabelschutzanlagen und Schächten) auf bzw. in fremden Boden erteilt werden soll und da das Eigentum an diesen Bauten in Aufhebung des Akzessionsprinzips bei der Dienstbarkeitsberechtigten verbleiben soll.