Beim angemeldeten Recht handle es sich damit offensichtlich nicht um ein Baurecht, sondern um ein Durchleitungsrecht, für dessen Errichtung ein Vertrag in Schriftform genüge. In ihren Schlussbemerkungen weist sie im Weiteren darauf hin, dass sie Inhaberin einer Konzession des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) für die Erbringung von Fernmeldediensten sei. Auf die von ihr erstellten und/oder betriebenen Datenleitungen fänden damit die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes Anwendung.