Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Auffassung, es handle sich bei der vorliegenden Einrichtung um eine Kabelleitung für Daten der Telekommunikation, also um eine Werkleitung nach Art. 676 ZGB. Der Umstand, dass dabei auch Schächte erstellt würden, ändere daran nichts. Solche technischen Konstruktionen seien Vorrichtungen oder Anlagen, aber kein Bauwerk im Sinne von Art. 779 ZGB. Beim angemeldeten Recht handle es sich damit offensichtlich nicht um ein Baurecht, sondern um ein Durchleitungsrecht, für dessen Errichtung ein Vertrag in Schriftform genüge.