3.2 Das Kreisgrundbuchamt begründete die Abweisung der Grundbuchanmeldungen damit, dass mit den Dienstbarkeitsverträgen jeweils ein selbständiges und dauerndes Leitungsbaurecht in einfacher schriftlicher Form begründet werde. Die betreffenden Personaldienstbarkeiten würden als übertragbare und dauernde dingliche Rechte begründet. Zudem verbleibe das Eigentum an den Leitungen, samt den Kabelschutzanlagen und Schächten, bei der Dienstbarkeitsberechtigten. Ziel dieser Dienstbarkeit sei daher insbesondere auch die Aufhebung des Akzessionsprinzipes. Das Rechtsinstitut hierfür sei gemäss dem ZGB das