3.1 Ihrem Inhalt nach gibt es gesetzlich besonders geregelte Dienstbarkeiten (z.B. Baurechte: Art. 674-676 und Art. 779-779l ZGB) und gesetzlich nicht näher umschriebene Dienstbarkeiten (Art. 730-744 und Art. 781 ZGB). Gemeinsam ist ihnen, dass sie – von hier nicht interessierenden Sonderfällen abgesehen – auf einem Vertrag beruhen, der zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf (Art. 732 ZGB) und nur ausnahmsweise die öffentliche Beurkundung erfordert (z.B. für das selbstständige und dauernde Baurecht: Art. 779a ZGB). Der Vertrag auf Errichtung einer Dienstbarkeit schafft eine persönliche Forderung gegen den Vertragsgegner, aber nicht das dingliche Recht.