965 ZGB), wobei der Grundbuchverwalter hier eine umfassende Kognition geniesst (vgl. ROLAND PFÄFFLI, Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, Dissertation, 1999, S. 48). Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen. 3. Vorliegend ist strittig, ob für die Errichtung der am 21. Juni 2006 beim Kreisgrundbuchamt zur Eintragung angemeldeten Dienstbarkeiten ein Vertrag in einfacher Schriftform genügt oder ob ein solcher der öffentlichen Beurkundung bedarf.