Zur Verwaltungsbeschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Bst. a VRPG). Die Beschwerdeführerin ist als Anmeldende und berechtigte Vertragspartei aus den zur Eintragung angemeldeten Dienstbarkeitsverträgen ohne weiteres zur Beschwerdeführung gegen die Abweisungsverfügung des Grundbuchverwalters legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.