3 sichtlich nicht um ein Baurecht, sondern um ein Durchleitungsrecht, für dessen Errichtung ein Vertrag in Schriftform genüge. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2006 beantragt das Kreisgrundbuchamt, die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen, unter Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin. In ihren Schlussbemerkungen vom 28. Januar 2007 hält die X. AG an ihren Rechtsbegehren fest. Auf den Inhalt der eingereichten Rechtsschriften wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen, soweit es für den Entscheid wesentlich ist. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: