B. Gegen die Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 24. Oktober 2006 führt die X. AG Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Sie beantragt, die Abweisungsverfügung vom 24. Oktober 2006 betreffend die Grundbuchanmeldungen 4978 und 4979 sei aufzuheben und das Kreisgrundbuchamt sei anzuweisen, die in diesen Grundbuchanmeldungen aufgeführten Kabeldurchleitungsrechte als Dienstbarkeiten im Hauptbuch einzutragen, unter Kostenfolge. Zur Begründung bringt sie vor, bei der vorliegenden Einrichtung handle es sich um eine Werkleitung nach Art. 676 ZGB und damit offen-