Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 wies das Kreisgrundbuchamt die Grundbuchanmeldungen 4978 und 4979 betreffend die beiden erwähnten Dienstbarkeitsverträge auf den Grundstücken Gemeinde B. Gbbl. Nr. 1000 einerseits und 2000 andererseits ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass jeweils ein selbständiges und dauerndes Leitungsbaurecht in einfacher schriftlicher Form begründet werde. Gemäss Art. 779a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sei indessen die öffentliche Beurkundung vorschrieben.