Mit Schreiben vom 11. August und 27. September 2006 ersuchte das Kreisgrundbuchamt die X. AG um Ergänzung der Anmeldungen. Es wies darauf hin, dass einfache Schriftlichkeit als Form des Dienstbarkeitsvertrages nicht genüge, da die Dienstbarkeit alle Eigenschaften für ein selbständiges und dauerndes Baurecht erfülle (Leitungsbaurecht). Zudem sei nicht erkennbar, wer die Anmeldungen unterzeichnet habe. Sollte das Fehlende nicht bis zum 20. Oktober 2006 nachgereicht werden, müssten die Anmeldungen abgewiesen werden.