Die Leitungen samt Kabelschutzanlagen verleiben im Eigentum der Dienstbarkeitsberechtigten und werden von ihr auf eigene Kosten erbaut, betrieben, unerhalten und erneuert. Mit dem Vertrag wird der Dienstbarkeitsberechtigten bzw. deren Rechtsnachfolgern das Recht eingeräumt, das Durchleitungsrecht auf ihre Kosten wie folgt im Grundbuch eintragen zu lassen: "Kabeldurchleitungsrecht übertragbar, Dauer bis 31.08.2055" als Last auf Parzelle Gemeinde B. Gbbl.-Nr. 2000 zu Gunsten von X. AG. In ihrer Anmeldung ersuchte die X. AG um „Eintragung der Dienstbarkeiten gemäss den Dienstbarkeitsverträgen: Leitungsrechte zu Gunsten X. AG.“