Die Leitungen samt Kabelschutzanlagen verbleiben im Eigentum der Dienstbarkeitsberechtigten und werden von ihr auf eigene Kosten erbaut, betrieben, unerhalten und erneuert. Mit dem Vertrag wird der Dienstbarkeitsberechtigten bzw. deren Rechtsnachfolgern das Recht eingeräumt, das Durchleitungsrecht auf ihre Kosten wie folgt im Grundbuch eintra-