A. Am 21. Juni 2006 meldete die X. AG beim Kreisgrundbuchamt zwei Dienstbarkeitsverträge zur grundbuchlichen Behandlung an. Die hier interessierenden Bestimmungen dieser Verträge lauten wie folgt: Grundbuchanmeldung Nr. 4978: Mit Vertrag vom 14./23. Januar 2006 räumt A. als Grundeigentümerin der X. AG als Dienstbarkeitsberechtigte und ihren Rechtsnachfolgern zu Lasten der Parzelle Gemeinde B. Gbbl.-Nr. 1000 das dauernde und übertragbare Recht ein, zwei unterirdische Kunststoffrohre für Datenleitungen, à je 80 mm Durchmesser, Laufmeter 250 m, samt den erforderlichen Kabelschutzanlagen und Schächten, gemäss Situationsplan