Das Kreisgrundbuchamt hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei der Frage der Zeichnungsberechtigung noch Fragen bestünden. Es hat ihr zudem eine Frist zur Behebung der Mängel eingeräumt. Die Vorinstanz hat daher die Eintragung nach Ablauf der gesetzten Frist zu Recht abgewiesen. Damit besteht auch keine Möglichkeit zur Verbesserung des Mangels im Beschwerdeverfahren. (E. 4) Servitudes (droit de passage pour la conduite de câbles)