b Gemäss dem in der gesamten Verwaltungsrechtspflege geltenden Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann die Rechtsmittelbehörde eine sog. Substitution der Motive vornehmen, d.h. eine im Ergebnis zutreffende, aber in der Begründung falsche Verfügung bestätigen, indem sie die falsche Begründung durch zutreffende Rechtserörterungen ersetzt. Entscheidend ist allein, dass die Abweisung der Grundbuchanmeldungen im Ergebnis korrekt war. Das Kreisgrundbuchamt hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei der Frage der Zeichnungsberechtigung noch Fragen bestünden.