a Steht bei Dienstbarkeitsverträgen für Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen die Gewährung von Durchleitungsrechten im Vordergrund und nicht der Bau der zu den Leitungen unabdingbar gehörenden Einrichtungen wie Rohre, Kabelkanäle oder Schächte, so sind diese Kabeldurchleitungsrechte keine Baurechte im Sinne von Art. 675 und Art. 779 ZGB. Die Dienstbarkeitsverträge bedürfen daher lediglich der schriftlichen Form (Art. 732 ZGB) und nicht der öffentlichen Beurkundung. (E. 3)