1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Handänderungssteuer wird festgesetzt auf Fr. 5'958.10. 2. Das Kreisgrundbuchamt wird angewiesen, den von A., B. und C. zuviel bezahlten Betrag von Fr. 3'797.30 zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. A., B. und C. wird für das Beschwerdeverfahren vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern eine Parteientschädigung von Fr. 5’632.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Dieser Betrag ist beim Kreisgrundbuchamt einzufordern. 19