Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Normalgebühr unter anderem nach dem nach den Umständen gebotenen Zeitaufwands des Anwaltes (vgl. Art. 4 Dekrets vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren). Nach Einsichtnahme in die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerinnen vom 20. April 2007, unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des nach den Umständen gebotenen und effektiv erbrachten zeitlichen Aufwands wird der Parteikostenersatz festgesetzt auf Fr. 5'000.– zuzüglich Auslagen von Fr. 235.– und der darauf geschuldeten Mehrwertsteuer von Fr. 397.85 (7,6% von Fr. 5235.–), ausmachend insgesamt Fr. 5’632.85. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: