10 des Dekrets vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren von einer Normalgebühr im Rahmen von Fr. 3'200.– bis Fr. 15'700.– auszugehen. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Normalgebühr unter anderem nach dem nach den Umständen gebotenen Zeitaufwands des Anwaltes (vgl. Art. 4 Dekrets vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren).