Das Kreisgrundbuchamt hat den Beschwerdeführerinnen zudem ihre Parteikosten zu ersetzen (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss Art. 19 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV, BSG 168.811) wird der Parteikostenersatz für den Aufwand, den die Anwältinnen und Anwälte vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet haben, nach bisherigem Recht bemessen. Es ist daher gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Dekrets vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren von einer Normalgebühr im Rahmen von Fr. 3'200.– bis Fr. 15'700.– auszugehen.