Eine reformatio in melius ist einzig Dritten, die dadurch schlechter gestellt würden, vorgängig mitzuteilen. Im vorliegenden Fall sind keine Dritten vorhanden, die durch eine reformatio in melius schlechter gestellt würden, weshalb ohne weiteres über die Anträge hinaus gegangen werden darf (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 73 N. ff.). 18 8. Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihrem Begehren durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).