Mit diesem Ergebnis wird den Beschwerdeführerinnen mehr zugesprochen, als sie verlangt haben. Der vorliegende Entscheid führt somit zu einer reformatio in melius. Eine reformatio in melius ist im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zulässig, obwohl sie im VRPG nicht ausdrücklich erwähnt ist: Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren besteht keine Bindung an die Parteibegehren, weil hier der richtigen Rechtsanwendung der Vorrang eingeräumt wird. Eine reformatio in melius ist einzig Dritten, die dadurch schlechter gestellt würden, vorgängig mitzuteilen.