Auf diesem Betrag ist – je nach Erwerb der Grundstücke – anteilsmässig eine Handänderungssteuer von 0,9 bzw. 1,8% zu erheben. Es ergibt sich insgesamt ein Betrag von Fr. 5'958.10, welcher von den drei Beschwerdeführerinnen als Handänderungssteuer aufgrund der Realteilung gemäss öffentlicher Urkunde vom 1. Mai 2006 geschuldet wird.