7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für die Berechnung der Handänderungssteuer im vorliegenden Fall nur eine Teilungsmasse zu bilden ist. Als Bemessungsgrundlage dient nicht der erhaltene Mehrwert, sondern die im Rahmen der Realteilung erbrachte Ausgleichsleistung. Vorliegend besteht die Ausgleichsleistung in der Übernahme von Grundpfandschulden durch A., soweit ihren internen Anteil übersteigend, ausmachend insgesamt Fr. 351'666.70. Auf diesem Betrag ist – je nach Erwerb der Grundstücke – anteilsmässig eine Handänderungssteuer von 0,9 bzw. 1,8% zu erheben.