6.4 Zur Berechnung der vorliegend geschuldeten Handänderungssteuer ist daher folgendermassen vorzugehen: Von den Schulden im Umfang von Fr. 1'510'000 welche von A. übernommen werden, haften Fr. 710'000 oder 47% der Liegenschaft S.-Strasse in der Gemeinde E. auf, welche A. zu ¼ aus Erbteilung, und zu ¾ aus Realteilung übernommen hat. Für ¼ von 47% der Ausgleichsleistung und Bemessungsgrundlage von Fr. 351'666.70 ist somit eine Handänderungssteuer von 0.9% geschuldet, ausmachend Fr. 371.90. Für ¾ von 47% der Bemessungsgrundlage von Fr.