Das Abgabeprivileg komme deshalb nicht mehr zur Anwendung, wenn zwei der drei Miteigentümer ihre Anteile dem andern Miteigentümer verkaufen (vgl. den Hinweis auf diesen Entscheid in Der Bernische Notar 1985, Ziffer 50. S. 204). Auch in diesem Fall stand vor der Veräusserung eines Grundstücks durch zwei Erben an einen Miterben ein Rechtsgeschäft, wodurch der vorhergehende Erwerb durch den Erblasser nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Die Auslegung von Art. 11 HPG führt insgesamt zum Ergebnis, dass der in Absatz 2 vorgesehene privilegierte Steuersatz auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, soweit nur die Realteilung unter den drei Beschwerdeführerinnen betroffen ist.