Das alte HPAG privilegierte wohl nebst dem Erbgang explizit auch die Erbteilung, nicht aber nebst dem Erbvorbezug bzw. der Schenkung explizit auch die spätere Aufteilung des von Nachkommen rechtsgeschäftlich erworbenen Grundeigentums. Trotz der faktischen Vergleichbarkeit liegen daher massgebliche rechtliche Unterschiede zwischen einer Erbteilung und der Auflösung von gemeinschaftlichen Eigentum unter Geschwistern im Nachgang einer Schenkung vor. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, Art. 11 Abs. 2 HPG entgegen seinem Wortlaut auszulegen.