– Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wohl ist zuzugestehen, dass das Ergebnis der vorliegenden Handänderungen dasselbe ist wie im Fall der vom Gesetz privilegiert behandelten Erbteilung: Grundstücke, die ursprünglich dem Vater gehörten, befinden sich nunmehr im Eigentum seiner Töchter. Insofern scheint es auf den ersten Blick nahe liegend, den reduzierten Satz auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, auch soweit nur die Realteilung betroffen ist. Wie dargelegt wurde, ist jedoch die Anwendung des Privilegs von Art. 11 Abs. 2 HPG auf Rechtsgeschäfte im Zuge einer Erbteilung auf besondere Umstände zurückzuführen. Diese bestehen darin,