Der Erwerb durch Geschwister wird jedoch vom Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 HPG nicht erfasst. 15 In den beiden bereits erwähnten Entscheiden aus den Jahren 1972 und 1993 kam die Justizdirektion mithilfe der historischen Auslegung zum Schluss, dass auch im Rahmen der Erbteilung der privilegierte Satz von 0,9% zur Anwendung gelange.