11 Abs. 2 HPG belege, dass nicht nur Erbteilungen privilegiert behandelt würden, ist zwar zutreffend. So kommt der reduzierte Satz beispielsweise auch beim (rechtsgeschäftlichen) Erwerb unter lebenden Ehegatten zum Tragen. Ihre Schlussfolgerung, Art. 11 Abs. 2 HPG müsse wegen des Begriffs „rechtsgeschäftlich“ auch bei der vorliegenden Handänderung im Nachgang zu einer Schenkung zur Anwendung kommen, ist jedoch nicht zwingend. Im zu beurteilenden Fall erfolgte die Handänderung zwar durch Rechtsgeschäft, nämlich durch Realteilung, allerdings nicht zwischen Eltern und Nachkommen, sondern unter Geschwistern. Der Erwerb durch Geschwister wird jedoch vom Wortlaut des Art.