6.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen zeigt bereits die Formulierung von Art. 11 Abs. 2 HPG, in welchem vom „rechtsgeschäftlichen Erwerb“ gesprochen wird, auf, dass damit nicht ausschliesslich Erbteilungen gemeint seien. Weiter führen sie aus, Art. 11 HPG solle zusammen mit Art. 12 Bst. e HPG sicher-