Dieser Grundsatz wurde von der Justizdirektion auch nach Inkrafttreten des neuen HPG bestätigt. In ihrem Entscheid vom 7. Juni 1993 (vgl. dazu auch den Hinweis in Der Bernische Notar, 1993, S. 164) hielt die Justizdirektion fest, dass auch unter dem neuen Recht bei einer Erbteilung das verwandtschaftliche Verhältnis des Übernehmers zum Erblasser und nicht dasjenige unter den Erbteilungspartnern für die Anwendung des Abgabeprivilegs massgeblich ist. Diese Rechtsprechung ist unbestritten. 6.2 Im vorliegenden Fall gingen die Grundstücke Gemeinde F. Gbbl. Nr. 2000 und Gemeinde E. Gbbl. Nr. 1000 (Bezeichnung vor der Parzellierung) zunächst