11 Abs. 2 HPG ausschliesslich auf Erbengemeinschaften als „Abtreterin“ reduziert sein solle. Wirtschaftlich betrachtet handle es sich um denselben Sachverhalt, ob eine Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Geschwistern eine Liegenschaft bei der Erbteilung an eine Schwester übertrage, oder ob drei Schwestern eine mittels Schenkung von ihrem Vater übertragene Liegenschaft körperlich teilten. Deshalb sei im vorliegend zu beurteilenden Fall insgesamt nur eine reduzierte Handänderungssteuer von 0,9% geschuldet.