6. 6.1 Bezüglich des anwendbaren Steuersatzes beantragen die Beschwerdeführerinnen, es sei für die gesamte geschuldete Handänderungssteuer der privilegierte Satz von 0,9% gemäss Art. 11 Abs. 2 HPG anzuwenden. Zur Begründung ihres Begehrens führen sie aus, den in der Einspracheverfügung zitierten Entscheiden der Justizdirektion vom 18. Mai 1972 bzw. vom 7. Juni 1993 sei keineswegs zu entnehmen, dass Art. 11 Abs. 2 HPG ausschliesslich auf Erbengemeinschaften als „Abtreterin“ reduziert sein solle.