B. übernimmt die Grundstücke I.-Gasse 20 und K.-Strasse 30 in der Gemeinde E. zu Alleineigentum. Der Anrechnungswert dieser beiden Liegenschaften beträgt insgesamt Fr. 4'145'000. Ihr interner Teilungsanspruch beträgt Fr. 3'874’000 (1/3 des Anrechnungswerts aller Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke Gemeinde F., P.-Weg 50 und 60; daran beträgt ihr Anteil 1/5 des Anrechnungswerts). Die auf diesen Grundstücken aufhaftenden Grundpfandschulden betragen insgesamt Fr. 570'000. Auch sie übernimmt somit trotz Mehrzuteilung weniger Grundpfandschulden, als ihr interner Anteil betragen würde.