C. übernimmt die Grundstücke Gemeinde G., I.-Gasse 10, M.-Weg 40 in der Gemeinde F. und P.-Weg 50 in der Gemeinde F. zu Alleineigentum. Der Anrechnungswert dieser drei von ihr übernommenen Grundstücke beträgt insgesamt Fr. 5’005’000. Ihr interner Teilungsanspruch beträgt Fr. 4’468'000 (1/3 des Anrechnungswerts aller Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke Gemeinde F., P.- Weg 50 und 60; daran beträgt ihr Anteil 2/5 des Anrechnungswerts). Sie erhält somit mehr zugeteilt, als ihr aufgrund des internen Teilungsanspruchs zustehen würde. Die auf diesen Grundstücken aufhaftenden Grundpfandschulden betragen insgesamt Fr. 1'095'000.