Die drei Beschwerdeführerinnen haben an den Liegenschaften, die sie aus Erbschaft erhalten haben (Ziffern 1 bis 4), und an dem Grundstück Gemeinde E. S.- Strasse 70 je 1/3 Anteil an den Grundpfandschulden, ausmachend je Fr. 558'333.30. An den Grundstücken Gemeinde F. P.-Weg 50 und 60 beträgt der Anteil der Grundpfandschulden von C. und A. je Fr. 600'000, derjenige von B. Fr. 300'000. Insgesamt haben C. und A. somit einen internen Anteil an den Grundpfandschulden von je Fr. 1'158'333.30, B. hat einen internen Anteil an den Grundpfandschulden von Fr. 858’333.30.