Wie unter Ziffer 4 ausgeführt wurde, ist im vorliegenden Fall von nur einer Teilungsmasse auszugehen. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht die Summe der Mehrzuteilungen von Fr. 808'000 heranzuziehen. Massgebend sind vielmehr die für die Wertverschiebungen erbrachten Ausgleichsleistungen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 HPG. Danach wird die Handänderungssteuer nur auf den Ausgleichsleistungen erhoben. Nicht als Ausgleichsleistungen gelten dabei gemäss der expliziten Anordnung des Gesetzgebers blosse «Änderungen der Beteiligungsquoten» (Art. 9 Satz 2 HPG). Das bedeutet, dass die Steuerpflicht nur ausgelöst wird, wenn die die Wertverschiebung ausgleichenden Ge-