10 5. Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch das Kreisgrundbuchamt sind bei der Berechnung der Handänderungssteuer von den Mehrzuteilungen als Bemessungsgrundlage ausgegangen. Die Beschwerdeführerinnen, welche von nur einer Teilungsmasse ausgehen, haben die Handänderungssteuer auf der Gesamtsumme aller Mehrzuteilungen in der Höhe von Fr. 808'000 berechnet. Das Kreisgrundbuchamt hingegen, welches für die Erb- und die (nur) Realteilung von je einer besonderen Teilungsmasse ausgegangen ist, hat die Handänderungssteuer auf der Mehrzuteilung aus Erbschaft in der Höhe von Fr. 2'345'000 und auf der Mehrzuteilung aus der (nur) Realteilung in Höhe von Fr. 1'537'000 berechnet.