Es kann daher im vorliegenden Fall, in welchem die fraglichen Grundstücke alle ausschliesslich im gemeinschaftlichen Eigentum der drei Beschwerdeführerinnen stehen, nicht ausschlaggebend sein, dass es sich um gemeinschaftliches Eigentum verschiedener Gemeinschaften handelt. Es spielt keine Rolle, wie das gemeinschaftliche Eigentum durch die drei Beschwerdeführerinnen erworben worden ist. Erforderlich ist lediglich gemeinschaftlicher Grundbesitz mehrerer Personen und eine gleichzeitige Auflösung desselben in einem Akt. Zur Berechnung der Handänderungssteuer ist daher im vorliegenden Fall von nur einer Teilungsmasse auszugehen.