Realteilungen sollen nicht durch Abgaben erschwert werden, unter Vorbehalt einer Steuerumgehung. Gegenstand der in Art. 9 HPG vorgesehenen Privilegierung ist die Realteilung und nicht eine bestimmte Gemeinschaft. Es ist daher unerheblich, ob die von der Realteilung betroffenen Grundstücke vorher im Eigentum von nur einer Gemeinschaft oder mehrerer Gemeinschaften gestanden haben, wenn an allen Grundstücken gemeinschaftliches Eigentum der realteilungswilligen Personen bestand. Darauf weist auch die Formulierung in Art. 9 HPG hin, in welchem von gemeinschaftlichem Eigentum die Rede ist.