Diese Steuerbefreiung wurde im Jahre 1970 eingeführt, um Realteilungen nicht durch Abgaben zu erschweren. Das geltende HPG hat das Steuerprivileg für Realteilungen in Artikel 9 übernommen, aber neu formuliert. Der Vortrag des Regierungsrates (Tagblatt des Grossen Rates 1991, Beilage 43) führt dazu lediglich aus, in Artikel 9 würden die bisher in Artikel 10 enthaltenen Bestimmungen über die Realteilung zusammengefasst, wobei “eine Klarstellung und Anpassung an die Praxis“ erfolge. Der Zweck dieses Steuerprivilegs ist somit nach wie vor derselbe. Realteilungen sollen nicht durch Abgaben erschwert werden, unter Vorbehalt einer Steuerumgehung.