9 einer Gemeinschaft einer Realteilung zugänglich ist. Es hiess dort lediglich, es sei keine Handänderungssteuer zu entrichten bei der körperlichen Teilung von gemeinschaftlichem Eigentum, sofern die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilsverhältnissen entsprechen. Nach der alten Gesetzesbestimmung ist somit für das Privileg der Realteilung ausschlaggebend, ob gemeinschaftliches Eigentum besteht, und nicht, ob eine oder mehrere Gemeinschaften vorhanden sind. Diese Steuerbefreiung wurde im Jahre 1970 eingeführt, um Realteilungen nicht durch Abgaben zu erschweren.