In Artikel 10 Bst. d des alten Gesetzes vom 15. November 1970 betreffend Handänderungsund Pfandrechtsabgaben (HPAG, GS 1970 S. 332), in dem die körperliche Teilung generell von der Handänderungssteuer ausgenommen wurde, findet sich indessen keine Einschränkung, wonach nur das gemeinschaftliche Eigentum