Aus der Formulierung im Gesetz, wonach „die ganze oder teilweise Aufhebung von gemeinschaftlichem Grundeigentum durch Übertragung von Grundstücken der Gemeinschaft auf einzelne oder alle beteiligten Mitglieder der Gemeinschaft“ erfolgt, könnte geschlossen werden, es sei für jede Gesellschaft eine eigene Teilungsmasse zu bilden. Das Kreisgrundbuchamt hat Art. 9 HPG offenbar in diesem Sinne ausgelegt, indem es zwei Teilungsmassen gebildet hat. In Artikel 10 Bst.