4.3 Im Unterschied zu den bisher von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion beurteilten Fällen besteht vorliegend nicht nur eine Gemeinschaft, welche gemeinschaftliches Eigentum auflöst. So gehören mehrere Grundstücke der Erbengemeinschaft der N., das Grundstück Gemeinde E. Gbbl. Nr. 1000 hingegen gehört einer einfachen Gesellschaft, bestehend einerseits aus der Erbengemeinschaft der N., andererseits aus den drei Beschwerdeführerinnen. Zudem besteht Miteigentum der drei Beschwerdeführerinnen zu ungleichen Teilen an der Liegenschaft Gemeinde F. P.-Weg.